Steuer auf zuckerhaltige Getränke: Was die Abgabe bewirken soll

Um den Konsum ungesunder Erfrischungsgetränke einzudämmen, hat sich die Bundesregierung offiziell auf die Einführung einer Zuckergetränkesteuer geeinigt und den entsprechenden Gesetzesentwurf im Kabinett beschlossen. Die Neuregelung soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten.Willkommen zu unserem Blog „Steuer auf zuckerhaltige Getränke: Was die Abgabe bewirken soll“.

Zuckersteuer

Das primäre Ziel solcher Abgaben ist es, Hersteller dazu zu bewegen, den Rezepturen weniger Süße beizugeben. Werden Produkte dadurch gesundheitsfreundlicher gestaltet, schützt dies die Bevölkerung vor Übergewicht und chronischen Beschwerden. Eine klug gestaltete Steuer auf zuckerhaltige Getränke setzt somit direkt bei der Lebensmittelindustrie an, um gesündere Alternativen im Supermarktregal zu etablieren.

Das festgelegte Zwei-Stufen-Modell und konkrete Preiswirkungen

Die Regelung gilt herstellerbasiert, ist jedoch so konzipiert, dass die Kosten direkt an Endverbraucher weitergegeben werden. Der Steuersatz orientiert sich am Gesamtzuckergehalt je 100 Milliliter: Unter 5 Gramm Zucker bleibt das Getränk steuerfrei. Bei 5 bis unter 8 Gramm fällt eine Abgabe von 26 Cent pro Liter an, was etwa bestimmte Limonaden, Eistees oder Fruchtnektare betrifft. Ab 8 Gramm Zucker pro 100 Milliliter steigt der Satz auf 32 Cent pro Liter – betreffen wird dies vor allem klassische Cola und Energydrinks. Bei einer herkömmlichen Cola erhöht sich der Preis für Endverbraucher inklusive Mehrwertsteuer dadurch um rund 38 Cent pro Liter.

Welche Getränke betroffen sind und welche ausgenommen bleiben

Steuerpflichtig werden Limonaden, Cola-Getränke, Eistees, Energydrinks, gesüßte Fruchtsaftgetränke sowie Sirup und Konzentrate zur Getränkeherstellung. Feste Lebensmittel wie Schokolade oder Gummibärchen fallen hingegen nicht unter das Gesetz. Steuerfrei bleiben reine Frucht- und Gemüsesäfte ohne Zuckerzusatz, ungesüßte Schorlen, Milch, pflanzliche Drinks (wie Hafer- oder Reisdrinks), alkoholfreies Bier und Wein sowie Getränke, die ausschließlich mit Süßungsmitteln gesüßt sind (wie beispielsweise Cola Zero). Unabhängige Kleinbetriebe, die jährlich maximal eine Million Liter herstellen, sollen unter dem Vorbehalt der EU-Genehmigung komplett befreit werden.

Vorbildliche Ergebnisse im internationalen Vergleich

Welche Dynamik eine Steuer auf zuckerhaltige Getränke auslösen kann, zeigen weltweite Beispiele. In Großbritannien veranlasste eine gestaffelte Abgabe viele Produzenten dazu, den Süßungsgrad ihrer Limonaden im Schnitt fast zu halbieren, um Steuern zu sparen. Auch in Portugal sank der Absatz stark gesüßter Drinks nach der Regulierung um über ein Fünftel. In anderen Staaten wie Mexiko führte eine direkte Verteuerung für Verbraucherinnen und Verbraucher zu spürbaren Rückgängen beim Konsum. Solche Entwicklungen unterstreichen das Potenzial fiskalischer Maßnahmen im Gesundheitsschutz.

Finanzielle Entlastung für das Gesundheitssystem

Chronische Stoffwechselleiden belasten das öffentliche Gesundheitswesen dauerhaft mit immensen Summen. Namhafte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berechneten in Simulationen, dass die konsequente Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Produkte die Gesundheitskosten über zwei Jahrzehnte hinweg um mehrere Milliarden Euro senken könnte. Wenn Forschende Modelle zur Vorbeugung von Typ-2-Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen auswerten, wird deutlich: Jedes vermiedene Gramm Alltagszucker entlastet medizinische Einrichtungen spürbar.

Einzelleistung oder Teil eines Gesamtkonzepts?

Adipositasexpertinnen und -experten weisen darauf hin, dass eine isolierte Abgabe auf flüssige Süßwaren nicht ausreicht. Da auch stark verarbeitete Lebensmittel wie Fertiggerichte oder Backwaren erhebliche Mengen zugesetzten Zuckers enthalten, fordern Fachleute umfassendere Strategien. Um dauerhaft gesündere Ernährungsmuster in der Gesellschaft zu verankern, müssen Maßnahmen Hand in Hand mit besserer Aufklärung und Kennzeichnung gehen.

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Bilder: Canva.com